Geschäftsbedingungen zum Betrieb von Partyzelten und Zubehör

1. Mietzins, Mietzeit
Der Mietzins wird mit dem Mieter und der SKS Partyzeltverleih GBR, Läuterkofen 15, 84166 Adlkofen vertraglich vereinbart und wird beim Aufbau fällig. Das Zelt und das Zubehör wird für die Dauer des Mietvertrages dem Mieter zum Gebrauch überlassen.

2. Zeltplatz, Auf- und Abbauarbeiten
Der genaue Aufbauort ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen. Dieser übernimmt auch die Sicherung, Absperrung und Beleuchtung des Platzes.

Die Feststellung der Lage von Erdleitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Auftretende Schäden durch Bohrungen im Rahmen des Zeltbaues am Verbundsteinpflaster, Asphalt, oder anderen Oberflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen.

Der Aufbau eines größeren Zeltes ist der zuständigen Behörde (Landratsamt) anzuzeigen. Falls eine Gebrauchsabnahme laut Bauordnung für Fliegende Bauten erfolgt, wird vom Vermieter ein Prüfbuch oder ein statischer Nachweis zur Verfügung gestellt bzw. bei der Behörde vorgelegt. Die anfallenden Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

Der Mieter bescheinigt dem Vermieter durch Ingebrauchnahme die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.

Die vom Mieter beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters.

3. Betrieb
Der Mieter hat nach Übernahme eines Zeltes dessen Sicherheit zu gewährleisten und ist verpflichtet, durch Selbsthilfe drohende Gefahren abzuwenden. Bei drohendem starkem Wind, Sturm- oder Gewittergefahr sind unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge zu schließen und notfalls das Verlassen der im Zelt befindlichen Personen zu veranlassen.

Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach von Schnee zu räumen oder durch ein entsprechendes beheizen des Zeltes für ein unverzügliches Abtauen des Schnees zu sorgen.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter während der Mietzeit keine Veränderungen am gemieteten Material vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Es ist unter anderem untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden.

Die erforderlichen Notausgänge und Fluchtwege sind vom Mieter einzurichten und es sind Notbeleuchtungen sowie Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten. Auf die Bestimmungen der Bauordnung für Fliegende Bauten und die Versammlungsstättenverordnung wird verwiesen

4. Rückgabe
Der Mieter trägt das Risiko etwaiger Schäden der gemieteten Sachen während der Gebrauchsüberlassung, sei es durch Mitarbeiter des Mieters, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt. Beschädigungen oder erforderliche Instandsetzungen während der Mietzeit sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das gemietete Material in ordnungsgemäßem, unbeschädigtem Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Entstandene Verunreinigungen, Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen.

Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch Abnutzung entstanden sind. Je nach Grad und Art des Schadensumfanges kann für die Wiederherstellung eine Entschädigungspauschale vereinbart werden.

5. Haftungsausschluss
Die SKS-Partyzeltverleih GBR übernimmt grundsätzlich für Unfälle beim Aufbau, Abbau und Betrieb des Zeltes keine Haftung. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden auch bei Dritten, die durch den Aufbau, Abbau, Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung oder Besucherhaftpflicht- versicherung abzuschließen. Die Haftung des Mieters beginnt mit den Aufbauarbeiten und endet nach dem Abtransport.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Adlkofen. Gerichtsstand ist Landshut.
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